Dies sind die aktuellen Geschäftsanweisungen der Hundestaffel Stand: 25.08.2023


§1 Führen eines Polizeihundes

Jeder Polizist, welcher mindestens den Rang des Corporals für eine Woche oder mehr trägt und die Ausbildung zum Hundeführer absolviert hat, ist berechtigt einen Polizeihund zu führen.


§1.2 Befehle

Folgende Befehle muss jeder Polizeihund und jeder Hundeführer können und verstehen:


§2 Einsatzorte

Ein Hundeführer mit seinem Polizeihund kann in jeglichen Formen zum Einsatz kommen. Die Hunde können so in jeglichen Einsatzgebieten eingesetzt werden. Grundlegend gilt allerdings, dass man den Hund nicht unnötig gewissen Gefahren aussetzt.


§3 Regeln

Hier ist die aktuelle Auflistung der Regeln für Polizeihunde, sowie die für Hundeführer:

§3.1 Regeln für Hundeführer

  1. Das führen eines Polizeihundes ist nur mit vollendeter Ausbildung zum Hundeführer gestattet.
  2. Polizeihunde zählen als 3. Streifenpartner und müssen somit für eine Streifenfahrt mit angemeldet werden.
  3. Es gilt ein absolutes Taservebot ggü. den Polizeihunden
  4. Fehlverhalten eines Polizeihundes darf nur nach dem unten stehendem Strafmaß bestraft werden, diese Strafen müssen grob abgeschätzt werden und auf Nachfrage auch begründet werden können.
  5. Es ist nicht gestattet den Hund beabsichtigt in einen Raum o.ä. einzusperren oder anzuketten.